Tools:
Update via:
§ 7 - Artikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
| |
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
| |
§ 7 Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren übermittelt werden.
(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
- 2.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen oder
- 3.
- im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angriffe von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausgehen.
(3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
- 1.
- zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
- 2.
- im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
(4) 1Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
- a)
- Straftaten nach den §§ 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4 oder § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches,
- b)
- vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- c)
- Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes
- 2.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9, Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten plant oder begeht.
(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für andere Stellen und Dritte.
(5) 1Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. 3Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 4Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(6) 1Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 3§ 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts G. v. 19. April 2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 7 G 10
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 G 10
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 10 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 G 10 Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung (vom 25.05.2018)
... b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Abs. 4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht, 2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte ...
§ 6 G 10 Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung (vom 01.01.2022)
... nur zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und für Übermittlungen nach § 7 Abs. 1 bis 4a und § 7a verwendet werden. (3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes ...
§ 8 G 10 Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland (vom 01.01.2022)
... dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 4 TerrorBekämpfG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
B. v. 02.02.2017 BGBl. I S. 154
Berichtigung G 10-B
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 § 7 wird Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 zu Absatz 4 Satz ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... der Protokollierung folgt." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und § 7a" ersetzt. ... Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und § 7a" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu vernichten." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a die ... 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übermittlungen durch ... d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend." 9. In § ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 2 BNDGuaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Richteramt hat, zu löschen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." 3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§ ...
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 2 VStGBÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches". 2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und ...
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen
... „§ 2a" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§ 12" durch die Angabe ...
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. (4) In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 6 BVerSchZusG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... wird die Angabe „89" durch die Angabe „89a" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Straftaten nach" die Angabe ...
GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen
... durch die Wörter „87 bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4705/a65412.htm