Das
Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.
(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet."
- b)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen."
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440