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Artikel 14 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ünd 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten."

 
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Zitierungen von Artikel 14 Terrorismusbekämpfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 TerrorBekämpfG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 14 , 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen ...