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Artikel 16 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 16 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§2 AZR-Nummer".

b)
In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

3.
In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist."

4.
§ 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 oder".

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

b)
Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21 und 22 eingefügt:

„21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes,

22.
Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,".

c)
Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.

5.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind."

Die Anlage wird wie folgt geändert:

6.
In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) und b)" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b) eingefügt.

7.
Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert:

a)
Spalte A wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter Wohnort im Herkunftsland" der Anstrich „h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt.

bb)
Die Angabe "h) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" wird durch die Angabe „i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" ersetzt.

b)
In Spalte C wird die Angabe „h)" in allen Anstrichen jeweils durch die Angabe „i)" ersetzt.
c)
Spalte D wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „h)" wird in allen Anstrichen jeweils durch die Angabe „i)" ersetzt.

bb)
Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis h)" wird ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i)" eingefügt.

8.
In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

9.
Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalten A und B werden wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Einreise gestellt am" in Spalte A werden jeweils nebeneinander in den Spalten A und B folgende Anstriche eingefügt:

„m)
Aufenthaltsgestattung seit (6)
n)
Aufenthaltsgestattung erloschen am (6)
o)
Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7)".

bb)
Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche p) und q).

b)
In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buchstabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt.

c)
In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

10.
In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

11.
Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)
In den Spalten A und B werden jeweils nebeneinander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt am" folgender Anstrich angefügt:

„m)
Nummer des Aufenthaltstitels (7)".

b)
In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

12.
In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des §29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

13.
In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

14.
In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

15.
In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

16.
In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern "die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

17.
In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

18.
In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs. betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

19.
In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte 0, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

20.
In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

21.
In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ein neuer Anstrich mit den Wörtem „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

22.
In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

23.
Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

a)
In Spalte A wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 AuslG" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG" ersetzt.

b)
In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern "die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

24.
In Abschnitt I Nummer 22, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der Polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

25.
In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

26.
In Abschnitt I Nummer 24, Spalte D. wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut "andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

27.
Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

(BGBl. I 2002, S. 376)

28.
In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:

(BGBl. I 2002, S. 376ff)

29.
In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.

30.
in Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)" ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 16 Terrorismusbekämpfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 TerrorBekämpfG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 14, 15, 16 , 19a und 20 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können ...