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Artikel 19a - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 19a Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung


Artikel 19a wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die
Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die Abfrage erstreckt sich auf

1.
die Personenfahndungsdateien,

2.
die Kriminalaktennachweise,

3.
die polizeilichen Staatsschutzdateien.

Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene Erkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich, die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen."

2.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt."

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Zitierungen von Artikel 19a Terrorismusbekämpfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19a TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 TerrorBekämpfG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 10 LuftSiZÜV
... vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), außer Kraft.  ...