(siehe BGBl. I 1984 S. 853)
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 28 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- 2.
- Nach dem Wort „bestanden." wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
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