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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 01.09.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Betriebstechnik,

4. Produktionstechnik.

Im Prüfungsfach 'Produktionstechnik' ist die Prüfung nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in Kunststoffverarbeitung oder Kunststoffbearbeitung oder Kautschukverarbeitung durchzuführen; dasselbe gilt für die Prüfungsgebiete des Absatzes 3 Nr. 4 und 5.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;

2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen;

3. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;

4. Grundkenntnisse aus der anorganischen und organischen Chemie:

a) Stoffaufbau, insbesondere Elemente, chemische Verbindungen, Atome, Moleküle,

b) wichtige Stoffgruppen, insbesondere Oxide, Säuren, Laugen, Salze,

c) Kohlenwasserstoffe und deren Derivate: gesättigte und ungesättigte Kohlenwasserstoffe, Aromate und Kohlenwasserstoffe mit reaktionsfähigen Gruppen,

d) Bildungsreaktionen: Polymerisation, Polykondensation und Polyaddition;

5. Berechnen von Mischungen, Lösungen und Ansätzen;

6. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;

7. Berechnen von Wärmemengen und Wärmedehnungen;

8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;

9. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen von Statistiken, Tabellen, Diagrammen und Nomogrammen.

(3) Im Prüfungsfach 'Technologie der Werk- und Hilfsstoffe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Anwendung der einschlägigen Normen Werk- und Hilfsstoffe erkennen sowie aus den Eigenschaften der Werkstoffe auf ihre Verwendung und Ver- oder Bearbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Kunststoff und Kautschuk,

2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der metallischen Werkstoffe,

3. Eigenschaften und Verwendung der Zuschlag- und Hilfsstoffe,

4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff- und Halbzeugnormen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers entsprechend Absatz 1 Satz 2,

5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprüfungsverfahren nach Wahl des Prüfungsteilnehmers entsprechend Absatz 1 Satz 2.

(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau und Wirkungsweise der technischen Einrichtungen eines Betriebs und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, die Beseitigung der Störungen veranlassen kann, mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern und die Belange des Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Geräten, Maschinen und Anlagen:

a) Antriebsmaschinen, Getriebe und Kupplungen,

b) Fördereinrichtungen,

c) Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen und Behälter,

d) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

e) Verhalten bei Störungen und Unfällen;

2. Energieversorgung im Betrieb:

a) Energiearten und deren Verteilung,

b) energiesparende Maßnahmen,

c) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;

3. Messen, Steuern, Regeln:

a) Grundbegriffe der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

b) Methoden und Geräte zur Erfassung von Prozeßgrößen wie Druck, Temperatur, Zeit und Menge,

c) Anwendung und Einsatzgebiete mechanischer, pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Bauteile und Anlagen;

4. Arbeitssicherheit:

a) Organe der Unfallverhütung,

b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur Verhinderung von Explosionen,

e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr;

5. Umweltschutz:

a) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,

b) Wiedergewinnungskreisläufe.

(5) Im Prüfungsfach 'Produktionstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produktionstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll er nachweisen, daß er die wesentlichen Produktionsverfahren, Aufbau und Wirkungsweise der wesentlichen Produktionsmittel sowie deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, die Beseitigung der Störungen veranlassen kann, mögliche Gefahren beim Umgang mit den Produktionsmitteln kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. Er soll produktionstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsmaßstäbe einleiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. In Kunststoffverarbeitung:

a) Wesentliche Produktionsverfahren:

aa) Aufbereiten: Zerkleinern, Granulieren, Mischen und Kneten,

bb) Extrudieren,

cc) Kalandrieren,

dd) Beschichten flexibler Trägerbahnen,

ee) Pressen,

ff) Spritzgießen,

gg) Extrusionsblasformen,

hh) Verstärken,

ii) Schäumen,

kk) Nachbearbeiten, Konfektionieren und Veredeln von Oberflächen,

b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,

c) Qualitätssicherung und -kontrolle:

aa) Möglichkeiten und Verfahren,

bb) Prüf- und Kontrollmethoden,

cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften,

d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungsmaschinen sowie der Aufbereitungs- und Nachfolgeeinrichtungen einschließlich ihrer Zusatzgeräte,

e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungswerkzeuge,

f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung sowie Erkennen von Störungen an Produktionsmitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störungen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Produktionsmitteln.

2. In Kunststoffbearbeitung:

a) Wesentliche Produktionsverfahren:

aa) Schweißen und Kleben,

bb) Umformen,

cc) Spanen,

dd) Verstärken und Herstellen von Werkstoffverbunden,

ee) Auskleiden,

ff) Montieren,

gg) Nacharbeiten,

b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,

c) Qualitätssicherung und -kontrolle:

aa) Möglichkeiten und Verfahren,

bb) Prüf- und Kontrollmethoden,

cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften,

d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Bearbeitungsmaschinen sowie ihrer Zusatzgeräte,

e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Bearbeitungswerkzeuge,

f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung sowie Erkennen von Störungen an Produktionsmitteln, Maßnahmen zur Behebung der Störungen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Produktionsmitteln.

3. In Kautschukverarbeitung:

a) Wesentliche Produktionsverfahren:

aa) Aufbereiten: Zerkleinern, Mischen und Kneten,

bb) Kalandrieren,

cc) Extrudieren,

dd) Spritzgießen,

ee) Beschichten flexibler Trägerbahnen,

ff) Konfektionieren,

gg) Vulkanisieren,

hh) Nachbearbeitung von Gummiartikeln,

ii) Verarbeiten von Latex,

kk) Regenerieren von Gummi,

b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,

c) Qualitätssicherung und -kontrolle:

aa) Möglichkeiten und Verfahren,

bb) Prüf- und Kontrollmethoden,

cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften,

d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungsmaschinen sowie ihrer Zusatzgeräte,

e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungswerkzeuge,

f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung sowie Erkennen von Störungen an Produktionsmitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störungen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Produktionsmitteln.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 2 Stunden,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,

3. Betriebstechnik: 2,5 Stunden,

4. Produktionstechnik: 2,5 Stunden.

(Text alte Fassung)

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.