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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 18 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KStoffIndMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
Anlage

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk umfasst:

1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil


(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus der Volkswirtschaftslehre:

a) Produktionsformen,

b) Wirtschaftssysteme,

c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2. aus der Betriebswirtschaftslehre:

a) Betriebsorganisation:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

b) Organisations- und Informationstechniken,

c) Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus dem Grundgesetz:

a) Grundrechte,

b) Gesetzgebung,

c) Rechtsprechung;

2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a) Arbeitsvertragsrecht,

b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d) Tarifvertragsrecht,

e) Sozialversicherungsrecht;

3. Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b) Gruppenverhalten;

2. Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:

a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c) Führungsgrundsätze;

3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a) Rolle des Industriemeisters,

b) Kooperation und Kommunikation,

c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Betriebstechnik,

4. Produktionstechnik.

Im Prüfungsfach 'Produktionstechnik' ist die Prüfung nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in Kunststoffverarbeitung oder Kunststoffbearbeitung oder Kautschukverarbeitung durchzuführen; dasselbe gilt für die Prüfungsgebiete des Absatzes 3 Nr. 4 und 5.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;

2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen;

3. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;

4. Grundkenntnisse aus der anorganischen und organischen Chemie:

a) Stoffaufbau, insbesondere Elemente, chemische Verbindungen, Atome, Moleküle,

b) wichtige Stoffgruppen, insbesondere Oxide, Säuren, Laugen, Salze,

c) Kohlenwasserstoffe und deren Derivate: gesättigte und ungesättigte Kohlenwasserstoffe, Aromate und Kohlenwasserstoffe mit reaktionsfähigen Gruppen,

d) Bildungsreaktionen: Polymerisation, Polykondensation und Polyaddition;

5. Berechnen von Mischungen, Lösungen und Ansätzen;

6. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;

7. Berechnen von Wärmemengen und Wärmedehnungen;

8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;

9. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen von Statistiken, Tabellen, Diagrammen und Nomogrammen.

(3) Im Prüfungsfach 'Technologie der Werk- und Hilfsstoffe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Anwendung der einschlägigen Normen Werk- und Hilfsstoffe erkennen sowie aus den Eigenschaften der Werkstoffe auf ihre Verwendung und Ver- oder Bearbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Kunststoff und Kautschuk,

2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der metallischen Werkstoffe,

3. Eigenschaften und Verwendung der Zuschlag- und Hilfsstoffe,

4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff- und Halbzeugnormen nach Wahl des Prüfungsteilnehmers entsprechend Absatz 1 Satz 2,

5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprüfungsverfahren nach Wahl des Prüfungsteilnehmers entsprechend Absatz 1 Satz 2.

(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau und Wirkungsweise der technischen Einrichtungen eines Betriebs und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, die Beseitigung der Störungen veranlassen kann, mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern und die Belange des Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Geräten, Maschinen und Anlagen:

a) Antriebsmaschinen, Getriebe und Kupplungen,

b) Fördereinrichtungen,

c) Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen und Behälter,

d) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

e) Verhalten bei Störungen und Unfällen;

2. Energieversorgung im Betrieb:

a) Energiearten und deren Verteilung,

b) energiesparende Maßnahmen,

c) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;

3. Messen, Steuern, Regeln:

a) Grundbegriffe der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

b) Methoden und Geräte zur Erfassung von Prozeßgrößen wie Druck, Temperatur, Zeit und Menge,

c) Anwendung und Einsatzgebiete mechanischer, pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Bauteile und Anlagen;

4. Arbeitssicherheit:

a) Organe der Unfallverhütung,

b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur Verhinderung von Explosionen,

e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr;

5. Umweltschutz:

a) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,

b) Wiedergewinnungskreisläufe.

(5) Im Prüfungsfach 'Produktionstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produktionstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll er nachweisen, daß er die wesentlichen Produktionsverfahren, Aufbau und Wirkungsweise der wesentlichen Produktionsmittel sowie deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, die Beseitigung der Störungen veranlassen kann, mögliche Gefahren beim Umgang mit den Produktionsmitteln kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. Er soll produktionstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsmaßstäbe einleiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. In Kunststoffverarbeitung:

a) Wesentliche Produktionsverfahren:

aa) Aufbereiten: Zerkleinern, Granulieren, Mischen und Kneten,

bb) Extrudieren,

cc) Kalandrieren,

dd) Beschichten flexibler Trägerbahnen,

ee) Pressen,

ff) Spritzgießen,

gg) Extrusionsblasformen,

hh) Verstärken,

ii) Schäumen,

kk) Nachbearbeiten, Konfektionieren und Veredeln von Oberflächen,

b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,

c) Qualitätssicherung und -kontrolle:

aa) Möglichkeiten und Verfahren,

bb) Prüf- und Kontrollmethoden,

cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften,

d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungsmaschinen sowie der Aufbereitungs- und Nachfolgeeinrichtungen einschließlich ihrer Zusatzgeräte,

e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungswerkzeuge,

f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung sowie Erkennen von Störungen an Produktionsmitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störungen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Produktionsmitteln.

2. In Kunststoffbearbeitung:

a) Wesentliche Produktionsverfahren:

aa) Schweißen und Kleben,

bb) Umformen,

cc) Spanen,

dd) Verstärken und Herstellen von Werkstoffverbunden,

ee) Auskleiden,

ff) Montieren,

gg) Nacharbeiten,

b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,

c) Qualitätssicherung und -kontrolle:

aa) Möglichkeiten und Verfahren,

bb) Prüf- und Kontrollmethoden,

cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften,

d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Bearbeitungsmaschinen sowie ihrer Zusatzgeräte,

e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Bearbeitungswerkzeuge,

f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung sowie Erkennen von Störungen an Produktionsmitteln, Maßnahmen zur Behebung der Störungen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Produktionsmitteln.

3. In Kautschukverarbeitung:

a) Wesentliche Produktionsverfahren:

aa) Aufbereiten: Zerkleinern, Mischen und Kneten,

bb) Kalandrieren,

cc) Extrudieren,

dd) Spritzgießen,

ee) Beschichten flexibler Trägerbahnen,

ff) Konfektionieren,

gg) Vulkanisieren,

hh) Nachbearbeitung von Gummiartikeln,

ii) Verarbeiten von Latex,

kk) Regenerieren von Gummi,

b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe,

c) Qualitätssicherung und -kontrolle:

aa) Möglichkeiten und Verfahren,

bb) Prüf- und Kontrollmethoden,

cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften,

d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungsmaschinen sowie ihrer Zusatzgeräte,

e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der Verarbeitungswerkzeuge,

f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung sowie Erkennen von Störungen an Produktionsmitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störungen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Produktionsmitteln.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 2 Stunden,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,

3. Betriebstechnik: 2,5 Stunden,

4. Produktionstechnik: 2,5 Stunden.

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(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

a) Ausbildungsberufe,

b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c) Organisation der Ausbildung,

d) Abstimmung mit der Berufsschule,

e) Ausbildungsplan,

f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a) Auswahlkriterien,

b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c) Eintragungen und Anmeldungen,

d) Planen der Einführung,

e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c) Praktische Anleitung,

d) Fördern aktiven Lernens,

e) Fördern von Handlungskompetenz,

f) Lernerfolgskontrollen,

g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:

a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b) Sichern von Lernerfolgen,

c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:

a) Kurzvorträge,

b) Lehrgespräche,

c) Moderation,

d) Auswahl und Einsatz von Medien,

e) Lernen in Gruppen,

f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluß der Ausbildung:

a) Vorbereitung auf Prüfungen,

b) Anmelden zur Prüfung,

c) Erstellen von Zeugnissen,

d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e) Fortbildungsmöglichkeiten,

f) Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.



 
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§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs-
und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Bestehen der Prüfung




§ 7 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung




§ 8 Wiederholung der Prüfung


(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.




Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

vorherige Änderung

§ 11 Inkrafttreten




§ 10 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage


(siehe BGBl. I 1984 S. 853)