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§ 2 - Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)

V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 05.08.1970; FNA: 7842-2-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung



(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.

(2) 1Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:

1.
die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,

2.
Stärke und Speisegelatine bei

a)
Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, sowie

b)
Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,

3.
Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1,

4.
Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1.

2Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.

(3) (aufgehoben)

(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.



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Frühere Fassungen von § 2 MilchErzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
vom 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2916
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3282
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 18 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
aktuellvor 15.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MilchErzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MilchErzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchErzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MilchErzV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 09.06.2021)
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Absatz 4 in den Verkehr bringt oder 2. entgegen ... fahrlässig 1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Absatz 4 in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 ...
§ 7a MilchErzV Besondere Zubereitungen
...  2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3282
Artikel 1 7. MilchErzVÄndV
... Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht." 2. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. Vitamine und Mineralstoffe nach ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Artikel 3 MilchSonBeihVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende ...

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 18 EULMRDV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt." b) In Absatz 2 wird die ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2916
Artikel 2 KaseinVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b wird aufgehoben. b) In Absatz 4 ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt." d) Absatz 5 wird ... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. bb) In ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. ...