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Artikel 3 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich (MilchSonBeihVEV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 (Nr. 65); Geltung ab 29.12.2016
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Artikel 3 Änderung der Milcherzeugnisverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2016 MilchErzV § 2, § 4, § 5, § 7b, Anlage 1

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1."

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

3.
In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:

„(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)."

4.
§ 7b wird aufgehoben.

5.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1 die Wörter „Milchzuckererzeugnissen und" und in Nummer 13 die Wörter „und Laktase" gestrichen.

b)
In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden jeweils die Wörter „, auch unter Verwendung von Laktase" angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MilchSonBeihVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSonBeihVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 21 LMIDVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... 7b der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 7b Anpassung an die ...