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Änderung § 1 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 332 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersteht.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.

(Text neue Fassung)

(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)