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§ 15 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 15 Einfuhr von Saatgut



(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1.
als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut, wenn

a)
die Sorte, der das Saatgut zugehört,

aa)
zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb)
unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist,

cc)
nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder

dd)
unter eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die noch nicht abgelaufen ist, und

b)
das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht;

2.
als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Inland als Handelssaatgut zugelassen ist, oder

3.
als Behelfssaatgut.

Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzuschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht.

(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden, wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist.





 

Frühere Fassungen von § 15 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist, 4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist, 5. es als Vorstufensaatgut ...
§ 18 SaatG Ausnahmen (vom 24.12.2016)
... § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 ... § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden ... Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut 1. für die Vermehrung auf Grund ...
§ 19 SaatG Überwachung der Einfuhr (vom 08.09.2015)
... Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial 1. zur Überwachung der nach § 15 oder § 15a festgesetzten Voraussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu beschränken und ...
§ 22 SaatG Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut (vom 08.09.2015)
...  (3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt, ...
§ 61a SaatG Sonderregelung für Rebenpflanzgut (vom 08.09.2015)
... Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 3b Absatz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 14b Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Satz 3, § 15a Absatz 1 Satz 2, ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... 12 Abs. 5 erster Halbsatz, § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 14a, 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, §§ 17, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 3, § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 2, den §§ 14a, 14b Absatz 2 und 3, § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, den ...