§ 28 Durchführung in den Ländern
Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der EinfuhrV. v. 24.06.1975 BGBl. I S. 1496; zuletzt geändert durch V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1934
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4200/a58410.htm