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§ 30 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung



(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie

1.
unterscheidbar,

2.
homogen und

3.
beständig ist,

4.
landeskulturellen Wert hat sowie

5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.

(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1.
Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,

2.
Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,

3.
Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind,

4.
anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzulassen,

5.
Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzusehen, dass Sorten von Obst oder Zierpflanzen nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf Anbau und Verwendung, aufweisen,

2.
vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen ist.

(4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraussetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt sind.

(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn

1.
im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist oder

2.
im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, die nicht unter die Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 30 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die ... nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung, b) im Falle einer Sorte nach ... 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung, b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung erteilt worden ist oder 9. sein ... Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt ... dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass 1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und 2. im Falle einer Sorte nach ... 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und 2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ...
§ 3a SaatG Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016)
...  b) ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört, aa) die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ... Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein, a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der ... als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die a) nach § 30 zugelassen oder b) in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen ...
§ 4 SaatG Voraussetzungen für die Anerkennung (vom 08.09.2015)
... Saatgut wird anerkannt, wenn 1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist, b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der ...
§ 14a SaatG Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial (vom 08.09.2015)
... Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört; 3. zur Förderung der Qualität des ...
§ 14b SaatG Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst (vom 24.12.2016)
... Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn 1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der ...
§ 36 SaatG Dauer der Sortenzulassung (vom 08.09.2015)
... noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt sind und 2. die Anbau- und ... ist. Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ... zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind. (3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung ...
§ 52 SaatG Beendigung der Sortenzulassung
... landeskulturellen Wert mehr hat, 2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind, ... Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind, und im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine andere Entscheidung nicht möglich ist, 3.  ...
§ 57a SaatG Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis (vom 24.12.2016)
... zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen: 1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind, 2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind, ...
§ 62 SaatG Übergangsvorschrift (vom 08.09.2015)
... des Bundesrates die Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu gewerblichen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Erhaltungssortenverordnung
Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Sonstige
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG ... 204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG 204.1 durch gesonderten Anbau  ...

Pflanzkartoffelverordnung
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 27 PflKartV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.01.2016)
... anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett ...

Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
§ 18 RebPflV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.12.2020)
... anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes ), zusätzlich die Angabe "Zur Ausfuhr außerhalb der EU" tragen.  ...

Saatgutverordnung
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016)
... von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes); 2. „Zur Ausfuhr außerhalb ... anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes); 3. „geprüft nach § 12 ... enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die ...
§ 44 SaatgutV Grundvorschrift (vom 01.12.2020)
... OECD-System unterliegt. Bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... Sorten, für die der Sorten- schutz ruht und keine Sortenzu- lassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes § 10c ... 204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4   204.1 durch gesonderten Anbau ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... Sorten, für die der Sorten- schutz ruht und keine Sorten- zulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes § 10c ... der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4   204.1 durch gesonderten Anbau ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz 1, § 30 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... 17, 19a, 22 Abs. 1 bis 3, § 22a Satz 1, §§ 25, 26 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen: 1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind, 2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind, ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... Sorten, für die der Sorten- schutz ruht und keine Sorten- zulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes § 10c ... der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4   204.1 durch gesonderten Anbau ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 1, 2 und 3, § 22a Satz 1, den §§ 25, 26 Satz 1 und § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 3, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 42 ...