Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung



(1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sortenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Züchters und eines Verfahrensvertreters bekannt.

(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sortenzulassung abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 43 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 SaatG Prüfung
... anzugeben, wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist. § 43 gilt ...
§ 46 SaatG Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
... in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, §§ 43 , 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten ...
§ 51 SaatG Änderung der Sortenbezeichnung
... die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 ...