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Änderung § 59 SaatG vom 01.01.2024

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§ 59 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 59 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 99 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort

1. Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und

3. geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.