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Änderung § 53 SaatG vom 08.09.2015

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§ 53 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 53 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,

2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,

3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.



(heute geltende Fassung)