Änderung § 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen


(Text alte Fassung)

(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.

(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Hausschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskelfleischanteil bestimmt.

(3) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.

 



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