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Änderung § 5 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,

2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.
entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder

4.
entgegen § 4 Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel bringt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,

2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,

3. entgegen § 2 Absatz 6
eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,

4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,

5.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,

6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll
nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder

7.
entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt.