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Änderung Anlage 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) Handelsklassenschema


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema


(Textabschnitt unverändert)


1 | 2

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Handels-
klasse
| Anforderungen


I

| Gemäß § 2 Abs. 5 ermittelter Muskel-
fleischanteil
des Schweineschlacht-
körpers
mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger
als
120 kg in Vomhundertsätzen

E | 55 und mehr



Handelsklasse | Anforderungen

I

| Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des
Schweineschlachtkörpers
mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent

S | 60 und mehr

E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60

U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55

R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50

O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45

P | weniger als 40

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II

M | Schlachtkörper von Sauen

vorherige Änderung

V | Schlachtkörper von Ebern und
Altschneidern




V | Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt-
schneidern


(heute geltende Fassung)