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Änderung Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3


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1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):

Speckmaß (S): Speckdicke,
gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über dem M. glutaeus medius (in Millimetern)

Fleischmaß (F): Stärke
des Lendenmuskels, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)

(Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812)

2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt
durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:

Muskelfleischanteil MF % =

47,978 + ( 26,0429 x S / F ) + ( 4,5154 x Wurzel aus F ) - ( 2,5018 x lg S ) - ( 8,4212 x Wurzel aus S )




Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF = 58,10122 - 0,56495 · S + 0,13199 · F.

Dabei sind:

MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm,
gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,

F = Fleischmaß (Stärke
des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die
durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

Ermittlung Speck- und Fleischmaß an Schweinehälften (BGBl. 2011 I S. 1918)