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Anlage 3 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3



Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

MF = 58,10122 - 0,56495 · S + 0,13199 · F.

Dabei sind:

MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,

F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

Abbildung Ermittlung Speck- und Fleischmaß an Schweinehälften (BGBl. 2014 I S. 794)


Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.



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Frühere Fassungen von Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
aktuell vorher 19.11.2008Artikel 4 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
aktuellvor 19.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 23.01.2019)
... zugelassen sind, 2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren) zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Anlage 1 2. FlGDV (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung (vom 23.01.2019)
... die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. I. ... festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt. 2. Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 HdlKlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... zwischen der zweit- und drittletzten Rippe (BGBl. 2011 I S. 1917)] Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 1 EiuFleischHRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,". 5. Die Abbildung in der Anlage 3 wird durch folgende Abbildung ersetzt: „[image:2014/2014I0794.gif|Abbildung ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen." 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Definition des Bestandteils „F" der ...

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... sind, 2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren) zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ... von Sauen" ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe „§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe ... Angabe „§ 2 Abs. 5" ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe „§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. ...