Synopse aller Änderungen der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung am 18.03.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2022 durch Artikel 5 der MORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwHKlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
§ 3 Protokoll
§ 4 Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen


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Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.



Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen.

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§ 4a (neu)




§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung


vorherige Änderung

 


Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.




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