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V. Abschnitt - Orthoptistengesetz (OrthoptG)

G. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2061; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2124-17 Hebammen und Heilhilfsberufe
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V. Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 11



(1) Eine auf Grund der in § 13 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Orthoptistin" oder "Orthoptist" gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Die Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach diesen Bestimmungen erteilt.

(3) Wer eine Ausbildung als "Orthoptistin" oder "Orthoptist", die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre Untersuchungen und Behandlungen von Sehschwächen, Schielerkrankungen und Nystagmus durchgeführt hat, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.


§ 11a



(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.