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§ 2 - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 2 Erlaubnis zur Fahrt



(1) 1Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug

1.
nicht in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist, oder

2.
einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder

3.
einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

2Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen. 3Satz 1 gilt auch, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. 4Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn

1.
natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder

2.
natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

3.
juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen.

(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich

1.
für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),

2.
für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen,

3.
soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.

(3) 1Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. 3Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 4Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.

(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.



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Frühere Fassungen von § 2 BinSchAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1467
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 25.04.2017 BGBl. I S. 962
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 313 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BinSchAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchAufgG Bußgeldvorschriften (vom 05.05.2017)
... Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG
... Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 313 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
... Gesetz vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3a Satz 1 und 3, § 3b Abs. 1, § 3d Satz 1, § 3e Abs. 1 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1467
Artikel 1 4. BinSchAufgGÄndG
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 18 WSVZuAnpG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ...