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§ 6a - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt überwacht die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder ihre Beauftragten

1.
die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am Zustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrsleistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen;

2.
von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;

3.
Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

4.
auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten, insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleitpapiere prüfen.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.





 

Frühere Fassungen von § 6a BinSchAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
vom 25.04.2017 BGBl. I S. 962
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 313 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a BinSchAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BinSchAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6b BinSchAufgG Verwaltungszwang (vom 01.06.2016)
... Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG
... und digitale Infrastruktur." 5. In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 2 , § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 werden jeweils die Wörter ... 2" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 10. § 6a Absatz 4 wird aufgehoben. 11. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 313 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
... 3b Abs. 1, § 3d Satz 1, § 3e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 6 Satz 2, §§ 8 und 9 Abs. 1, 4 und 6 Nr. 2, ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 18 WSVZuAnpG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 6. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...