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Änderung § 14 BinSchAufgG vom 21.03.2023

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§ 14 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 14 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Datei über Schifferdienstbücher


(Text neue Fassung)

§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers,

2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungs- und Ablaufdatum, Nummer des Schifferdienstbuchs, Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke.

(3) Die
nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, im Einzelfall jeweils erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder, die Polizeidienststellen der Länder und die mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnenschifffahrt Beauftragten übermittelt werden.

(4) Die
nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank übermittelt werden.

(5) 1 Die nach Absatz
2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist

1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Schifferdienstbüchern,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(6) Die nach
Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber mit der Rückgabe des Schifferdienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuchinhabers.

(7) 1 Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehenden Registern der Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter erhoben, gespeichert und verwendet werden. 2 Für die Register nach Satz 1 gelten die Absätze 2 bis 6 bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 entsprechend. 3 Nach der Errichtung der Datei nach Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 unverzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle und löschen die Daten aus den bei ihnen bestehenden Registern unverzüglich.



1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.