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Änderung § 14 BinSchAufgG vom 29.12.2023

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§ 14 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 14 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung)