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Änderung § 3b BinSchAufgG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3b BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3b BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Binnenlotsen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsenentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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