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Synopse aller Änderungen des BinSchAufgG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 313 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchAufgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erlaubnis zur Fahrt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug

1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder

2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder

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3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder



3. 1 einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 2 Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder

a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, oder

b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder

c) juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

sind.

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Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.



2 Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.

(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich

1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),

2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen,

3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.

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(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.



(3) 1 Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2 Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. 3 Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.

(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Rechtsverordnungen


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(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um

a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,

b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und

c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,

2. die Anforderungen an

a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,

b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente und Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,

2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,

3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,

4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,

5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,

6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,

7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,

8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,

2. zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

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(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1. geregelt werden,

a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,

b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,

c) auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,

bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,

2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist

a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7,

b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,

c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,

d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 erstrecken sich nicht auf

a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,

b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3a Beleihung von juristischen Personen


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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Sportfahrzeugen, ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. 2 Die juristischen Personen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. 3 Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3b Binnenlotsen


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(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsenentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3d


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann es auch bestimmen, welche über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahrgenommen werden.



1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften erlassen. 2 Hierbei kann es auch bestimmen, welche über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahrgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3e Übertragungsermächtigung


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(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

Die
Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden.



(1) 1 Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. 2 § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt

1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,

2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.

4 Die
Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden.

(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen über, soweit die übertragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen


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(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen.



(1) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihre Beauftragten

1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am Zustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrsleistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen;

2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;

3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten, insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleitpapiere prüfen.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Durchführung der den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Durchführung der den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer oder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundeswasserstraße veranlasst,

2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse entgegen § 3b Abs. 2 andere als die festgesetzten Entgelte fordert oder annimmt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.



(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Länderfachausschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Ausschuss aus Vertretern der Länder gebildet.



Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Ausschuss aus Vertretern der Länder gebildet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster



(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster

1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes,

2. für die Erteilung von Auskünften, um

a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder

b) Daten eines Wasserfahrzeugs

festzustellen oder zu bestimmen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

1. Eigentümerdaten,

a) bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und

c) bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a,

2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer des Wasserfahrzeugs,

3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse.

(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.

(5) Die Datei führende Stelle nach Absatz 1 übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an den Germanischen Lloyd zur Durchführung der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.

(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049) oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II S. 3000) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder

b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung

an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen Lloyd,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden an die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu bestimmende Stelle,



2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden an die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende Stelle,

3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder

übermittelt werden.

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten, soweit dies

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,

erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.

(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Schiff entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei


(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur

1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,

2. Vorgangsverwaltung.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten,

2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,

3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale von beteiligten Wasserfahrzeugen,

4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,

5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten.

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(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung



(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6,

2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen

zu bestimmen.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel oder

b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften

an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie an die Bundeskasse,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Wasserschutzpolizeien der Länder,

3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder

4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

übermittelt werden.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzprotokolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,

erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass

1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,

2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und

3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.

Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge


(1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur

1. Zuteilung von Kennzeichen,

2. Erteilung von Auskünften, um

a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Kleinfahrzeugen oder

b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen

festzustellen oder zu bestimmen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

1. das zugeteilte Kennzeichen,

2. Eigentümerdaten,

a) bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c) bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung,

3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale.

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(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.



(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, oder

3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden.

(5) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.

(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,

2. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen,

erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass

1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,

2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und

3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.

Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug abgemeldet worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Register über Befähigungszeugnisse


(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein regionales Register über

1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,

2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen, betreffen.

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(2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse.

(3) Die Register werden zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. Die regionalen Register werden außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt.

(4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in den Registern folgende Daten gespeichert werden:



(2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse.

(3) 1 Die Register werden zur Feststellung geführt, welche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine Person besitzt. 2 Die regionalen Register werden außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen geführt.

(4) 1 Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in den Registern folgende Daten gespeichert werden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift,

2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahrerlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,

3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu führen.

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In den regionalen Registern können außerdem gespeichert werden:



2 In den regionalen Registern können außerdem gespeichert werden:

1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,

2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das Ruhen der Fahrerlaubnis,

3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungszeugnissen,

4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug zu führen.

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(5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeordneten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit.

(6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen.



(5) 1 Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4 über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit. 2 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeordneten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit.

(6) 1 Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungszeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. 2 Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. 3 Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen.

(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung

(einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person) an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder und an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,

3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder

4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder

übermittelt werden.

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(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies



(9) 1 Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Fahrerlaubnissen),

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen stehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.



erforderlich ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.

(10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Register über Schifferdienstbücher


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(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen.



(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestimmende zuständige Stelle führt ein Zentrales Register über die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche Befähigung sie verfügen.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können folgende Daten gespeichert werden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,

2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des Inhabers.

(3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln monatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1 geführte Zentrale Register.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.