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Änderung § 3 BinSchAufgG vom 08.11.2006

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§ 3 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um

a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,

b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und

c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,

2. die Anforderungen an

a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,

b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente und Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,

2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,

3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,

4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,

5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,

6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,

7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,

8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,

2. zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1. geregelt werden,

a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,

b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,

c) auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,

bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,

2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist

a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7,

b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,

c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,

d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 erstrecken sich nicht auf

a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,

b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)