Änderung § 17 IntFamRVG vom 18.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 VO2019/1111-DG am 18. August 2021 und Änderungshistorie des IntFamRVG

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§ 17 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 17 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder

2.
die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

(heute geltende Fassung) 



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