Änderung § 36 IntFamRVG vom 16.07.2014

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§ 36 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 36 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
 
(Text alte Fassung)

§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskosten


(Text neue Fassung)

§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst

1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens

entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.



 



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