Änderung § 12 IntFamRVG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 VO2019/1111-DG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des IntFamRVG

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§ 12 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 12 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständigkeitskonzentration


(Text alte Fassung)

(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(Text neue Fassung)

(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(heute geltende Fassung) 



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