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Änderung § 53 IntFamRVG vom 01.09.2009

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§ 53 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 53 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit deren Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ausgeschlossen ist.

(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.