§ 53 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 53 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss | (Text neue Fassung)§ 53 (aufgehoben) |
(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit deren Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ausgeschlossen ist. (2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden. |