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IntFamRVG
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Abschnitt 10
Änderungsalarm
§ 51 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 19
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109
Zwischenstaatliche Rechtshilfe
16 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 49 Vorschriften zitiert
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 51 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 51 Verfahren der nationalen Behörde
§ 51 hat
3 frühere Fassungen
und wird in
4 Vorschriften zitiert
Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden
§ 4 Absatz 1
,
§ 6 Absatz 1
und
§ 9
entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des
Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424
m.W.v. 1. August 2022
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