Wer in
- 1.
- Überschwemmungsgebieten, die nach
- a)
- § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder
- b)
- § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert
sind,
- 2.
- gesetzlich geschützten Biotopen nach
- a)
- § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
- b)
- landesrechtlichen Regelungen,
soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder
- 3.
- Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1