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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (1. DirektZahlVerpflVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 DirektZahlVerpflV § 4a (neu), § 5b (neu)

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Schutz von Dauergrünland

Wer in

1.
Überschwemmungsgebieten, die nach

a)
§ 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder

b)
§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert

sind,

2.
gesetzlich geschützten Biotopen nach

a)
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder

b)
landesrechtlichen Regelungen,

soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder

3.
Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes

eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen."

2.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Inkrafttreten
...  1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie ...