§ 4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden
(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich
- 1.
- der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder
- 2.
- der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren.
(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 verboten.
(4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unberührt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen
- 1.
- von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,
- 2.
- von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
- 1.
- in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
- a)
- der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung
als genehmigt.
(6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem Grundwasserstand oder mit hohem Anteil stark geneigter Flächen oder
- 2.
- besonderen regionalen Gegebenheiten aus naturschutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen
Rechnung tragen zu können.
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interne Verweise§ 5 DirektZahlVerpflV Landschaftselemente (vom 01.01.2012) ... oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 unterfallen, 7. Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten ...
§ 5c DirektZahlVerpflV Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (vom 07.01.2014) ... Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine ... Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, zulässig und nur sofern eine nachteilige Veränderung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1252
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Artikel 1 5. DirektZahlVerpflVÄndV ... Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine ... Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, zulässig und nur sofern eine nachteilige Veränderung der ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Zitate in aufgehobenen TitelnInVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
§ 8a InVeKoSV Landschaftselemente (vom 01.01.2012) ... oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterfallen. (3) Über Absatz 2 ...
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