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Änderung § 4 DirektZahlVerpflV vom 01.06.2006

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§ 4 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 4 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und auf der Fläche ganzflächig zu verteilen oder zu mähen und das Mähgut abzufahren.

(2) Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut abzufahren.

(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verboten.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.

(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich

1. der Aufwuchs
zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder

2. der Aufwuchs
zu mähen und das Mähgut abzufahren.

(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 verboten.

(4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unberührt.

vorherige Änderung

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Abweichungen von

1. den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,

2. Absatz 3 genehmigen, wenn schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.



(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen

1. von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,

2. von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen

1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

a) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung

als genehmigt.


(6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem Grundwasserstand oder mit hohem Anteil stark geneigter Flächen oder

2. besonderen regionalen Gegebenheiten aus naturschutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen

Rechnung tragen zu können.