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Synopse aller Änderungen der DirektZahlVerpflV am 01.06.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2006 durch Artikel 1 der 1. DirektZahlVerpflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlVerpflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.05.2006 BGBl. I 1252
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erosionsvermeidung


(1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflügen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsgefährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzuhalten sind.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können.

(4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder

2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes

Rechnung zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ackerflächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind.

(2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden.



(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliche Flächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind.

(2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden.

(4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene

1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erstellen oder

2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestimmen; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen.

Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumusgehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren.

(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage genannten Grenzwertes nachzuweisen.

(6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.



(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und auf der Fläche ganzflächig zu verteilen oder zu mähen und das Mähgut abzufahren.

(2) Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut abzufahren.

(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verboten.



(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.

(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.

(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 verboten.

(4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Abweichungen von

1. den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,

2. Absatz 3 genehmigen, wenn schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.



(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen

1. von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,

2. von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen

1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

a) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins

als genehmigt.


(6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem Grundwasserstand oder mit hohem Anteil stark geneigter Flächen oder

2. besonderen regionalen Gegebenheiten aus naturschutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen

Rechnung tragen zu können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Landschaftselemente


(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind

1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen,

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2. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen,



2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,

3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,

4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,

5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung


1. Grenzwert für die Humusbilanz

Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen - 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von - 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.

Berechnungsverfahren:

Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernteresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.

2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung

vorherige Änderung nächste Änderung

Ton < 13 %: Humusgehalt > 1 Prozent

Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 Prozent



Ton 13 %: Humusgehalt > 1 %

Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.

Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.

Tabelle 1

Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr


Hauptfruchtarten

Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger | - 760

Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 760

Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/
Heilpflanzen*) | - 560

Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen
sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 280

Körnerleguminosen | 160


Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel-
produkte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf
berücksichtigt.


Mehrjähriges Feldfutter

Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge,
Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*) |

- je Hauptnutzungsjahr | 600

- im Ansaatjahr |

als Frühjahrsblanksaat | 400

bei Gründeckfrucht | 300

als Untersaat | 200

als Sommerblanksaat | 100


Zwischenfrüchte

Winterzwischenfrüchte | 120

Stoppelfrüchte | 80

Untersaaten | 200


Brache

Selbstbegrünung |

- ab Herbst | 180

- ab Frühjahr des Brachejahres | 80

Gezielte Begrünung |

- ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) | 700

- ab Frühjahr des Brachejahres | 400

**) gilt auch für nachfolgende Jahre. |


Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:

Gruppe 1

Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;

Gruppe 2

Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;

Gruppe 3

Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;

Gruppe 4

Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.


Tabelle 2

Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten (Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat *)

| Material | kg Humus-C pro t
Substrat | Trockenmasse
(%)


Pflanzenmaterial | Stroh | 100 | 86

Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle | 8 | 10

Grünschnitt | 16 | 20


Stallmist |
frisch | 28 | 20

40 | 30


verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) | 40 | 25

56 | 35


kompostiert | 62 | 35

96 | 55


Gülle |
Schwein | 4 | 4

8 | 8


Rind | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


Geflügel (Kot) | 12 | 15

22 | 25

30 | 35

38 | 45


Bioabfall |
nicht verrottet | 30 | 20

62 | 40


Frischkompost | 40 | 30

66 | 50


Fertigkompost | 46 | 40

58 | 50

70 | 60


Klärschlamm |
ausgefault, unbehandelt | 8 | 10

12 | 15

28 | 25

40 | 35

52 | 45


kalkstabilisiert | 16 | 20

20 | 25

36 | 35

46 | 45

56 | 55


Gärrückstände |
flüssig | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


fest | 36 | 25

50 | 35


Kompost | 40 | 30

70 | 60


Sonstiges |
Rindenkompost | 60 | 30

100 | 50


See- und Teichschlamm | 10 | 10

40 | 40


*) Die Humusreproduktion 1 t ROS ('Reproduktionswirksame organische Substanz') entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE ('Humuseinheit') entspricht 580 kg Kohlenstoff.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.



Tabelle 3

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Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)



Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)


Braugerste | 0,70

vorherige Änderung nächste Änderung

Gehaltsrübe | 0,40



Futterrübe | 0,40

Hafer | 1,10

Körnermais | 1,00

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Massenrübe | 0,40

Öllein | 1,60




Öllein | 1,50

Sommerfuttergerste | 0,80

Sommerraps | 1,70

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Sonnenblume | 4,10

Wintergerste | 0,80

Winterraps, Winterrübsen | 1,30



Sonnenblume | 2,00

Wintergerste | 0,70

Winterraps, Winterrübsen | 1,70

Winterroggen | 0,90

Wintertriticale | 0,90

Winterweizen | 0,80

Zuckerrübe | 0,70

Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh

vorherige Änderung


Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.



*) Korn bzw. Wurzel gleich 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden.


Rechenbeispiel

Humusbedarf:

Fruchtfolge | ha | Humuswirkung
(kg Humus-C pro ha) | Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C)
(ha multipliziert mit Humuswirkung)

Kartoffel | 10 | - 760 | - 7.600

Winterweizen | 30 | - 280 | - 8.400

Brache
(Selbstbegrünung ab Herbst) | 4 | + 180 | + 720

Summe Humusbedarf | 44 | | - 15.280


Humusreproduktion:

Humus-
lieferung durch
Nebenprodukte,
die auf dem Feld
bleiben | Hauptfrucht-
ertrag
t pro ha | Hauptfrucht-
Nebenprodukt-
Verhältnis
(Tabelle 3) | Ertrag
Rübenblatt/Stroh
(t pro ha) | Umrechnungs-
faktor
(Tabelle 2
Spalte 2) | kg Humus-C
pro ha
(Multiplikation
Spalte 4 mit
Spalte 5) | Gesamtbetriebs-
fläche in kg
Humus-C
(Spalte 6 multip.
mit Anbaufläche)

Kartoffel | 40 | - | - | - | - | 0

Winterweizen | 8,5 | 0,8 | 6,8 | 100 | 680 | + 13.600
(Strohverkauf
von 10 ha, des-
halb verbleiben
nur 20 ha für
Reproduktion)

Summe
Humusrepro-
duktion | | | | | | + 13.600



Bilanz | kg Humus-C

Summe Humusbedarf | - 15.280

Summe Humusreproduktion | + 13.600

Gesamtbilanz | - 1.680

Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr
(Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) | - 38