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Änderung § 1 DirektZahlVerpflV vom 14.05.2008

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§ 1 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 1 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)