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Änderung § 5a DirektZahlVerpflV vom 22.04.2010

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§ 5a DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2010 geltenden Fassung
§ 5a DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung


vorherige Änderung

 


Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.