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§ 5 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 MilchLAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchLAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilchLAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 5 , Abschnitt III), soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in ...
Anlage MilchLAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin