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§ 4 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)

V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen der Laboreinrichtungen,

6.
Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden,

7.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften,

8.
Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,

9.
Auswählen und Entnehmen von Proben,

10.
Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen,

11.
Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,

12.
Durchführen von sensorischen Prüfungen,

13.
Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen,

14.
Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 4 MilchLAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilchLAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchLAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...