(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a und b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben a bis f und Nummer 8 Buchstaben a bis d für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen grundlegender chemischer und physikalischer Arbeiten,
- 2.
- Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfahren.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,
- 2.
- allgemeine Labortechnik,
- 3.
- Milch und Milcherzeugnisse,
- 4.
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 5.
- Umweltschutz.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.