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§ 1 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

V. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3133
Geltung ab 01.03.1976; FNA: 2129-8-7 Umweltschutz

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.



 

Zitierungen von § 1 7. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 7. BImSchV Ausrüstung
... im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten ...
§ 4 7. BImSchV Emissionswert
... Anlagen im Sinne des § 1 sind so zu betreiben, daß die Massenkonzentration an Staub und Spänen in der Abluft, ...
§ 8 7. BImSchV Übergangsvorschrift
... im Sinne des § 1 , die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den ...