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§ 2 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

V. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3133
Geltung ab 01.03.1976; FNA: 2129-8-7 Umweltschutz

§ 2 Ausrüstung



Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maßnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naßschleifen oder durch Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen bei jedem Betriebszustand ausgeschlossen wird.



 

Zitierungen von § 2 7. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 7. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 7. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet, 2.  ...
§ 8 7. BImSchV Übergangsvorschrift
... dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser ...