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§ 3 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

V. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3133
Geltung ab 01.03.1976; FNA: 2129-8-7 Umweltschutz

§ 3 Lagerung



(1) Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern.

(2) An Bunkern und Silos sind regelmäßig Füllstandskontrollen, gegebenenfalls mit Füllstandsmeßgeräten und Überfüllsicherungen, durchzuführen.

(3) Lagereinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und Filteranlagen sind so zu entleeren, daß Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z.B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragsstelle.



 

Zitierungen von § 3 7. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 7. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 7. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet, 2. entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen lagert, ...
§ 8 7. BImSchV Übergangsvorschrift
... dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser ...